Ansprüche auf Flugentschädigung
Verspätete Ankunft
Wenn Ihr Flugzeug mehr als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit am Zielflughafen ankommt, haben Sie gemäß der EU-Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Anspruch auf eine pauschale Entschädigung. Ein Flug wird als EU-Flug betrachtet, wenn er entweder in der Europäischen Union (EU) startet oder Ihr Zielflughafen innerhalb der EU liegt und Sie mit einer europäischen Fluggesellschaft reisen.
Verspäteter Abflug
Bei einem verspäteten Abflug haben Sie, abhängig von der Flugstrecke, Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Ab einer Abflugverspätung von zwei Stunden haben Sie Anspruch auf Verpflegung in Form von Essen und Getränken sowie mindestens zwei kostenlose Telefonate. Falls der Flug erst am nächsten Tag stattfindet, können Sie ein Hotelzimmer mit Transfer verlangen. Wenn die Fluggesellschaft trotz Nachfrage keine Verpflegung oder Übernachtung anbietet, können Sie sich selbst darum kümmern, wobei die Kosten später von der Airline erstattet werden. Bei einer Abflugverspätung von fünf Stunden oder mehr können Sie vom Vertrag zurücktreten und die Erstattung des Flugpreises verlangen. Wenn bereits eine Teilbeförderung zu einem Zwischenziel stattgefunden hat, können Sie entweder den Rückflug oder eine alternative Beförderung zum Startflughafen fordern.
Kann die Fluggesellschaft die Zahlung verweigern?
Ja, die Fluggesellschaft kann die Ausgleichszahlung ablehnen, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, wie beispielsweise Unwetter, Streiks, Naturkatastrophen oder politische Unruhen. In solchen Fällen muss sie jedoch nachweisen, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Beeinträchtigung für die Passagiere so gering wie möglich zu halten.
Preisminderung für Pauschalreisende
Bei einer Pauschalreise haben Sie Anspruch auf eine Reisepreisminderung, wenn Sie mehr als vier Stunden nach der geplanten Ankunftszeit am Zielflughafen ankommen. Dies liegt daran, dass eine vereinbarte Leistung aus Ihrem Reisevertrag mangelhaft erbracht wurde. In der Regel können pro weitere Stunde Flugverspätung 5 Prozent des Tagesreisepreises, höchstens jedoch 20 Prozent des Gesamtreisepreises, angesetzt werden. Kleinere Verspätungen werden in der Regel als bloße Unannehmlichkeiten betrachtet, die hingenommen werden müssen. Wenn sich der Urlaub erheblich verkürzt, beispielsweise wenn Sie erst drei Tage später an Ihrem Zielflughafen ankommen, kann Ihnen auch Schadenersatz wegen Beeinträchtigung der gesamten Reise zustehen. Alternativ können Sie bei erheblichen Reisemängeln vom Vertrag zurücktreten.
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